Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpflegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 25/2000Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 28/2000).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,).
Text
Bereitstellung von Lebensmitteln
§ 3. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflegungsverpflichtung auch dadurch entsprechen, daß er dem Zivildienstleistenden selbst ausreichend Lebensmittel zur Verfügung stellt.Paragraph 3, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflegungsverpflichtung auch dadurch entsprechen, daß er dem Zivildienstleistenden selbst ausreichend Lebensmittel zur Verfügung stellt.
(2)Absatz 2,Die Bereitstellung von Lebensmitteln kann auch durch Dritte erfolgen. Diesfalls gibt der Rechtsträger an den Zivildienstleistenden monatlich im vorhinein Warengutscheine aus, die von Unternehmen im Rahmen eigener Gutscheinsysteme verwendet und an Zahlungs Statt angenommen werden. Der Gesamtwert ist dabei so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden täglich 155 S zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Die Bereitstellung von Lebensmitteln durch Dritte kann auch derart erfolgen, daß der Zivildienstleistende während eines bestimmten Zeitraums (Woche, Monat) für seine Verpflegung aus eigenem aufkommt und dem Rechtsträger am Ende dieses Zeitraums seine Ausgaben durch mit Zahlungsbestätigung versehene Belege und eine Abrechnung bescheinigt. Der Rechtsträger hat dem Zivildienstleistenden den durch Belege bescheinigten Abrechnungsendbetrag bis zu einem Wert zu vergüten, der 155 S täglich entspricht.
Dokumentnummer
NOR40002897