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§ 3 Vpf-V

Fassungen
01.01.2000 bis 31.05.2000 — BGBl. II Nr. 25/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200031.05.2000 § → § BGBl. II Nr. 25/2000 · aufgehoben
§ 301.01.199931.12.1999 § → § BGBl. II Nr. 3/1999
§ 301.01.199831.12.1998 § → § BGBl. II Nr. 64/1998
§ 301.01.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 123/1995
§ 301.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 288/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpflegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 25/2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

Vpf-V

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,).

Text

Bereitstellung von Lebensmitteln

Paragraph 3, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflegungsverpflichtung auch dadurch entsprechen, daß er dem Zivildienstleistenden selbst ausreichend Lebensmittel zur Verfügung stellt.

  1. Absatz 2,Die Bereitstellung von Lebensmitteln kann auch durch Dritte erfolgen. Diesfalls gibt der Rechtsträger an den Zivildienstleistenden monatlich im vorhinein Warengutscheine aus, die von Unternehmen im Rahmen eigener Gutscheinsysteme verwendet und an Zahlungs Statt angenommen werden. Der Gesamtwert ist dabei so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden täglich 155 S zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 3,Die Bereitstellung von Lebensmitteln durch Dritte kann auch derart erfolgen, daß der Zivildienstleistende während eines bestimmten Zeitraums (Woche, Monat) für seine Verpflegung aus eigenem aufkommt und dem Rechtsträger am Ende dieses Zeitraums seine Ausgaben durch mit Zahlungsbestätigung versehene Belege und eine Abrechnung bescheinigt. Der Rechtsträger hat dem Zivildienstleistenden den durch Belege bescheinigten Abrechnungsendbetrag bis zu einem Wert zu vergüten, der 155 S täglich entspricht.

Gesetzesnummer

10005889

Dokumentnummer

NOR40002897