Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
BESONDERER TEIL
1. Hauptstück
Disziplinarstrafen
1. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten
Arten der Strafen
§ 45. Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind Paragraph 45, Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Dokumentnummer
NOR12064839
Alte Dokumentnummer
N4199439419J