Rechtstracker.at

§ 46 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.07.200123.12.2002 § → § aufgehoben
§ 4601.10.199430.06.2001 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Geldbuße

Paragraph 46, (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage umfaßt
    1. Ziffer eins
      das Monatsgeld,
    2. Ziffer 2
      die Dienstgradzulage und
    3. Ziffer 3
      die Prämie im Grundwehrdienst mit Ausnahme einer Erhöhung auf Grund des erfolgreichen Abschlusses einer vorbereitenden Kaderausbildung,
    die nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebühren.
  2. Absatz 3,Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung. Gebühren dem Bestraften die genannten Barbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Barbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Präsenzdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Barbezüge, so sind die Barbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Präsenzdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Barbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Barbezüge gebührt hätten
    1. Ziffer eins
      im maßgebenden Monat oder Tag oder,
    2. Ziffer 2
      sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.
  3. Absatz 4,Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Geldbuße können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach Absatz 2, ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der verhängten Strafe vorläufig einbehalten werden.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064840

Alte Dokumentnummer

N4199439420J