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§ 55 HDG 1994

Fassungen
01.12.2002 bis 23.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5501.12.200223.12.2002 § → § aufgehoben
§ 5501.01.199930.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 99/1998
§ 5501.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Finanzielle Zuwendung an Angehörige

Paragraph 55, (1) Das Heerespersonalamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der

  1. Ziffer eins
    dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und
  2. Ziffer 2
    mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bestraft wurde.
Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
  1. Absatz 2,Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als Abfertigung oder Treueprämie gebührt hätte.
  2. Absatz 3,Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Absatz eins, auf diese Geldleistungen anzurechnen.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR40032974