Rechtstracker.at

§ 7 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 23.12.2002 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199423.12.2002 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

Paragraph 7, (1) Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren

  1. Ziffer eins
    Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse,
  2. Ziffer 2
    gerichtliche Verurteilungen und Strafverfügungen und
  3. Ziffer 3
    verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen, sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Ziffer 2 und 3 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.
  1. Absatz 2,Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen
    1. Ziffer eins
      für Disziplinarverfügungen sowie für Disziplinarerkenntnisse im Kommandantenverfahren von der Disziplinarbehörde, die in erster Instanz entschieden hat, und
    2. Ziffer 2
      für Disziplinarerkenntnisse im Kommissionsverfahren sowie für Urteile, Straferkenntnisse und Strafverfügungen vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen.
  2. Absatz 3,Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Absatz 2, beschränkt werden.
  3. Absatz 4,Hält die nach Absatz 2, zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Absatz eins, zu entsprechen.
  4. Absatz 5,Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den der Entscheidung nach Absatz eins, zugrunde liegenden Sachverhalt,
    2. Ziffer 2
      die verletzten Pflichten und
    3. Ziffer 3
      die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe. Sie hat auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064801

Alte Dokumentnummer

N4199439381J