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§ 83 HDG 1994

Fassungen
01.01.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. I Nr. 99/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8301.12.200223.12.2002 § → § aufgehoben
§ 8301.07.200130.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 56/2001
§ 8301.01.199930.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 99/1998
§ 8301.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 99/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 56/2001

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verfahren

Paragraph 83, (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig

  1. Ziffer eins
    in erster Instanz der Einheitskommandant und
  2. Ziffer 2
    in zweiter Instanz
    1. Litera a
      der Disziplinarvorgesetzte oder,
    2. Litera b
      sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängt wurde, das Einsatzstraforgan.
In Abweichung vom Paragraph 24, Absatz eins, obliegt die Zuständigkeit jenem Einheitskommandanten oder Disziplinarvorgesetzten, dessen Befehlsgewalt der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens unterstellt ist.
  1. Absatz 2,Im Verfahren vor dem Einsatzstraforgan ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
    1. Ziffer eins
      deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
    2. Ziffer 2
      eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
    Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Abweichen vom Verbot, auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung eine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung zu verhängen, ist unzulässig.
  3. Absatz 4,Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
  4. Absatz 5,Die Verpflichtung nach Paragraph 22, zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
  5. Absatz 6,Im abgekürzten Verfahren darf über die Disziplinarstrafe des Verweises und der Geldbuße hinaus auch ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen verhängt werden.
  6. Absatz 7,Während eines Einsatzes ist Paragraph 42, über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung tritt jene des nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.
    2. Ziffer 2
      Ziffer 5, über die vorzeitige Entlassung gilt nicht.
  7. Absatz 8,Paragraph 66, über die Aufhebung von Entscheidungen ist in jenen Verfahren nicht anzuwenden, in denen in letzter Instanz das Einsatzstraforgan entschieden hat.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12066627

Alte Dokumentnummer

N4199811257O