Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2000Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 90. (1) Für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Oktober 1994 eingeleitet, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gilt auch nach Ablauf des 30. September 1994 das Heeresdisziplinargesetz 1985.Paragraph 90, (1) Für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Oktober 1994 eingeleitet, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gilt auch nach Ablauf des 30. September 1994 das Heeresdisziplinargesetz 1985.
(2)Absatz 2,Vor dem 1. Oktober 1994 rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen und Ersatzgeldstrafen, deren Vollstreckung bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 1985 zu vollstrecken. Dies gilt auch für Disziplinarstrafen, die auf Grund des Abs. 1 erst nach Ablauf des 33. September 1994 rechtskräftig werden.Vor dem 1. Oktober 1994 rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen und Ersatzgeldstrafen, deren Vollstreckung bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 1985 zu vollstrecken. Dies gilt auch für Disziplinarstrafen, die auf Grund des Absatz eins, erst nach Ablauf des 33. September 1994 rechtskräftig werden.
(3)Absatz 3,Auf eine vorläufige Festnahme und eine, wenn auch nur vorläufige, Dienstenthebung, die jeweils vor dem 1. Oktober 1994 verfügt wurden, sind ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4)Absatz 4,Verfahren nach § 40 HDG betreffend eine Bezugskürzung, die bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. Rechtskräftige Bezugskürzungen aus Anlaß einer Dienstenthebung, die vor Ablauf des 30. September 1994 verfügt wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt aufrecht. Hinsichtlich solcher Bezugskürzungen ist eine Verfügung über die Bezugskürzung nach § 40 Abs. 2 zulässig.Verfahren nach Paragraph 40, HDG betreffend eine Bezugskürzung, die bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. Rechtskräftige Bezugskürzungen aus Anlaß einer Dienstenthebung, die vor Ablauf des 30. September 1994 verfügt wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt aufrecht. Hinsichtlich solcher Bezugskürzungen ist eine Verfügung über die Bezugskürzung nach Paragraph 40, Absatz 2, zulässig.
(5)Absatz 5,Die Disziplinarstrafen der Entlassung, der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung sowie des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche dürfen für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. September 1994 begangen worden sind, auch im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission nur einstimmig verhängt werden.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter, die Einsatzstraforgane sowie die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(7)Absatz 7,Die Bestellungsdauer jener Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, Disziplinaranwälte und deren Stellvertreter, Einsatzstraforgane und Schriftführer, die jeweils auf Grund der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 1998.
(8)Absatz 8,Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(9)Absatz 9,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lautet im § 37 Abs. 1 die Betragsangabe statt 360 Euro 5 000 S.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lautet im Paragraph 37, Absatz eins, die Betragsangabe statt 360 Euro 5 000 S.
(10)Absatz 10,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 sind Verpflichtungen zu Geldleistungen auf volle Schillingbeträge abzurunden.
Dokumentnummer
NOR40011304