Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Inkrafttretensdatum
01.12.2002
Außerkrafttretensdatum
23.12.2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 90. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)Paragraph 90, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,)
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,) (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,) (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,) (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,) (6)Absatz 6,Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter, die Einsatzstraforgane sowie die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,) (8)Absatz 8,Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 über die Hemmung der Verjährungsfristen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(9)Absatz 9,(Anm.: tritt mit 31. 12. 2001 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit 31. 12. 2001 außer Kraft)
(10)Absatz 10,(Anm.: tritt mit 31. 12. 2001 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit 31. 12. 2001 außer Kraft)
(11)Absatz 11,§ 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 gilt nicht für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. § 82 Abs. 2 Z 3 und § 84 Abs. 3 zweiter Satz, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.Paragraph 51, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001, gilt nicht für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 84, Absatz 3, zweiter Satz, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR40032981