Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1990Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Militär-Verdienstzeichen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.
(2)Absatz 2,Als Verdienste im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere auch hervorragende Leistungen anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918/19, sofern hiefür ein Anspruch auf eine Zulage nach dem Kärntner-Kreuz-Zulagengesetz 1970, BGBl. Nr. 194, besteht.Als Verdienste im Sinne des Absatz eins, gelten insbesondere auch hervorragende Leistungen anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918/19, sofern hiefür ein Anspruch auf eine Zulage nach dem Kärntner-Kreuz-Zulagengesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 194, besteht.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Dokumentnummer
NOR12062706
Alte Dokumentnummer
N4199011811H