Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 990/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1995 BGBl. Nr. 990/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 990 aus 1994,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 990/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Zonen
Festlegung des örtlichen Bereiches der Grenzabfertigungsstellen

Artikel 7

Örtlicher Bereich der Grenzabfertigungsstellen

Ziffer eins Der örtliche Bereich der Grenzabfertigungsstelle der Republik Slowenien auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich umfaßt die Bauten und Anlagen laut Beilage 1 sowie das Gebäude der slowenischen Spediteure und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen samt Überdachungen.

Die genaue Abgrenzung dieses Bereiches ist aus Beilage 2/1 ersichtlich.

Ziffer 2 Der örtliche Bereich der Grenzabfertigungsstelle der Republik Österreich auf dem Staatsgebiet der Republik Slowenien umfaßt die Bauten und Anlagen laut Beilage 1 sowie das Gebäude der österreichischen Spediteure und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen samt Überdachungen.

Die genaue Abgrenzung dieses Bereiches ist aus Beilage 2/2 ersichtlich.

Schlagworte

Verkehrsfläche

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10005912

Dokumentnummer

NOR12064977

Alte Dokumentnummer

N4199444350J