Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 990/1994Bundesgesetzblatt Nr. 990 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Zu den Zonen gehörige Straßenstücke
1.Ziffer eins Nach Errichtung der westlichen Tunnelröhre stellen die jeweils in Richtung zur Staatsgrenze befahrenen Straßenstücke zwischen der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates und der Staatsgrenze die zur Zone gehörigen Straßenstücke gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Grundvertrages dar.
2.Ziffer 2 Im Falle der Errichtung der östlichen Tunnelröhre tritt der vorstehende Absatz außer Kraft; für die Straßenabschnitte gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Grundvertrages sind sodann folgende Regelungen anzuwenden:
Zur Zone der Republik Slowenien auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich gehört das Straßenstück zwischen dem Bereich gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Vertrages und der Staatsgrenze in der westlichen Tunnelröhre.
Zur Zone der Republik Österreich auf dem Staatsgebiet der Republik Slowenien gehört das Straßenstück zwischen dem Bereich gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieses Vertrages und der Staatsgrenze in der östlichen Tunnelröhre.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR12064978
Alte Dokumentnummer
N4199444351J