Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.1995 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 152/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.199528.02.2002 BGBl. Nr. 152/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wanderungsstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1995BGBl. Nr. 152/1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 2, (1) Die Meldebehörden haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt folgende Daten zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Bezeichnung der Gemeinde, in der die Übermittlungspflicht entstanden ist;
  2. Ziffer 2
    Bezeichnung als Begründung oder Auflassung des Hauptwohnsitzes;
  3. Ziffer 3
    Tag, Monat und Jahr der Meldung, im Falle der Abmeldung auch Datum der zugehörigen Anmeldung;
  4. Ziffer 4
    im Fall der Begründung des Hauptwohnsitzes auch die Postleitzahl und die Gemeinde des bisherigen Hauptwohnsitzes, im Falle des Zuzuges aus dem Ausland, den bisherigen Hauptwohnsitzstaat;
  5. Ziffer 5
    im Fall der Auflassung des Hauptwohnsitzes auch die Gemeinde des nächsten Hauptwohnsitzes, im Falle der Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland, den künftigen Hauptwohnsitzstaat;
  6. Ziffer 6
    Kennzeichnung der Amtswegigkeit einer Abmeldung;
  7. Ziffer 7
    im Falle des automationsunterstützten Führens des Melderegisters die interne Identifikationsnummer des Meldevorganges;
  8. Ziffer 8
    Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Betroffenen.
  1. Absatz 2,Darüber hinaus sind die Meldebehörden ermächtigt, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt im Rahmen ihrer Meldepflicht folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes, auf den sich die Meldepflicht bezieht (Absatz eins, Ziffer 2,), sowie des nächsten Wohnsitzes (Absatz eins, Ziffer 5,) und
    2. Ziffer 2
      die Kennzeichnung als Ummeldung infolge Änderung der Wohnsitzqualifikation.
  2. Absatz 3,Weiters sind die Meldebehörden ermächtigt, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt als „unbekannt'' zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      das Datum der zugehörigen Anmeldung (Absatz eins, Ziffer 3,) sofern dieses im automationsunterstützt geführten Melderegister nicht zur Verfügung steht;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Gemeinde des nächsten Hauptwohnsitzes (Absatz eins, Ziffer 5,), wenn diese nicht zur Verfügung steht;
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht des Betroffenen (Absatz eins, Ziffer 8,), sofern darüber Zweifel bestehen und es sich um eine Abmeldung handelt, deren zugehörige Anmeldung vor dem 1. Juni 1986 erfolgte.

Gesetzesnummer

10005913

Dokumentnummer

NOR12064991

Alte Dokumentnummer

N4199524805L