Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wanderungsstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. (1) Die Meldebehörden haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt folgende Daten zu übermitteln:Paragraph 2, (1) Die Meldebehörden haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt folgende Daten zu übermitteln:
Bezeichnung der Gemeinde, in der die Übermittlungspflicht entstanden ist;
Bezeichnung als Begründung oder Auflassung des Hauptwohnsitzes;
Tag, Monat und Jahr der Meldung, im Falle der Abmeldung auch Datum der zugehörigen Anmeldung;
im Fall der Begründung des Hauptwohnsitzes auch die Postleitzahl und die Gemeinde des bisherigen Hauptwohnsitzes, im Falle des Zuzuges aus dem Ausland, den bisherigen Hauptwohnsitzstaat;
im Fall der Auflassung des Hauptwohnsitzes auch die Gemeinde des nächsten Hauptwohnsitzes, im Falle der Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland, den künftigen Hauptwohnsitzstaat;
Kennzeichnung der Amtswegigkeit einer Abmeldung;
im Falle des automationsunterstützten Führens des Melderegisters die interne Identifikationsnummer des Meldevorganges;
Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Betroffenen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus sind die Meldebehörden ermächtigt, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt im Rahmen ihrer Meldepflicht folgende Daten zu übermitteln:
die Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes, auf den sich die Meldepflicht bezieht (Abs. 1 Z 2), sowie des nächsten Wohnsitzes (Abs. 1 Z 5) unddie Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes, auf den sich die Meldepflicht bezieht (Absatz eins, Ziffer 2,), sowie des nächsten Wohnsitzes (Absatz eins, Ziffer 5,) und
die Kennzeichnung als Ummeldung infolge Änderung der Wohnsitzqualifikation.
(3)Absatz 3,Weiters sind die Meldebehörden ermächtigt, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt als „unbekannt'' zu übermitteln:
das Datum der zugehörigen Anmeldung (Abs. 1 Z 3) sofern dieses im automationsunterstützt geführten Melderegister nicht zur Verfügung steht;das Datum der zugehörigen Anmeldung (Absatz eins, Ziffer 3,) sofern dieses im automationsunterstützt geführten Melderegister nicht zur Verfügung steht;
die Bezeichnung der Gemeinde des nächsten Hauptwohnsitzes (Abs. 1 Z 5), wenn diese nicht zur Verfügung steht;die Bezeichnung der Gemeinde des nächsten Hauptwohnsitzes (Absatz eins, Ziffer 5,), wenn diese nicht zur Verfügung steht;
das Geschlecht des Betroffenen (Abs. 1 Z 8), sofern darüber Zweifel bestehen und es sich um eine Abmeldung handelt, deren zugehörige Anmeldung vor dem 1. Juni 1986 erfolgte.das Geschlecht des Betroffenen (Absatz eins, Ziffer 8,), sofern darüber Zweifel bestehen und es sich um eine Abmeldung handelt, deren zugehörige Anmeldung vor dem 1. Juni 1986 erfolgte.
Dokumentnummer
NOR12064991
Alte Dokumentnummer
N4199524805L