Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wanderungsstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 4. (1) Die Übermittlung der Daten an das Österreichische Statistische Zentralamt hat zu festen Terminen zu erfolgen. Meldebehörden in Gemeinden, die nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung mindestens 10 000 Einwohner aufweisen, haben die Daten vierteljährlich zu übermitteln. Meldebehörden in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern haben sie halbjährlich zu übermitteln, können aber mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt eine vierteljährliche Übermittlung vereinbaren. Die Daten sind jeweils bis zum 15. des auf das Ende des jeweiligen Zeitraumes als übernächstes folgenden Monates zu übermitteln. Wenn keine übermittlungspflichtigen Meldevorgänge zu verzeichnen waren, hat innerhalb der genannten Fristen eine Leermeldung zu erfolgen.Paragraph 4, (1) Die Übermittlung der Daten an das Österreichische Statistische Zentralamt hat zu festen Terminen zu erfolgen. Meldebehörden in Gemeinden, die nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung mindestens 10 000 Einwohner aufweisen, haben die Daten vierteljährlich zu übermitteln. Meldebehörden in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern haben sie halbjährlich zu übermitteln, können aber mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt eine vierteljährliche Übermittlung vereinbaren. Die Daten sind jeweils bis zum 15. des auf das Ende des jeweiligen Zeitraumes als übernächstes folgenden Monates zu übermitteln. Wenn keine übermittlungspflichtigen Meldevorgänge zu verzeichnen waren, hat innerhalb der genannten Fristen eine Leermeldung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die automationsunterstützt verarbeiteten Meldedaten können entweder durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt werden. Sie haben einem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund festgelegten einheitlichen Satzaufbau zu folgen; dies gilt auch für den Fall, daß eine Meldebehörde die Meldedaten gemäß § 3 Abs. 1 übermittelt.Die automationsunterstützt verarbeiteten Meldedaten können entweder durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt werden. Sie haben einem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund festgelegten einheitlichen Satzaufbau zu folgen; dies gilt auch für den Fall, daß eine Meldebehörde die Meldedaten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übermittelt.
(3)Absatz 3,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund für Übermittlungen gemäß Abs. 2 einheitliche Codes für die Merkmalsausprägungen festzulegen. Hiebei ist auch einvernehmlich zu bestimmen, für welche Codes Verwendungspflicht besteht.Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund für Übermittlungen gemäß Absatz 2, einheitliche Codes für die Merkmalsausprägungen festzulegen. Hiebei ist auch einvernehmlich zu bestimmen, für welche Codes Verwendungspflicht besteht.
Dokumentnummer
NOR12064993
Alte Dokumentnummer
N4199524807L