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§ 1 FrG-DV 1994

Fassungen
23.02.1995 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 121/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 123.02.199531.12.1997 BGBl. Nr. 121/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.02.1995BGBl. Nr. 121/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/1997

Abkürzung

FrG-DV 1994

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Besondere Regelungen über die Sichtvermerkspflicht

Paragraph eins, (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    die vom Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladenen Personen sowie deren Begleitung;
  2. Ziffer 2
    Fremde, die in Unglücks- oder Katastrophenfällen im Bundesgebiet Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
  3. Ziffer 3
    Fremden, die gegen ihren Willen mit einem von einer anderen Person geführten Verkehrsmittel in das Bundesgebiet einreisen;
  4. Ziffer 4
    Fremde, die infolge höherer Gewalt in das Bundesgebiet einreisen;
  5. Ziffer 5
    Fremde, die infolge vorübergehender Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu reisen;
  6. Ziffer 6
    Teilnehmer von Sportveranstaltungen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen dieser Veranstaltung vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland reisen;
  7. Ziffer 7
    Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
  8. Ziffer 8
    Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann;
  9. Ziffer 9
    ausländische Grenzkontrollorgane, die in dienstlichen Angelegenheiten mit österreichischen Grenzkontrollorganen in Verbindung treten.
  1. Absatz 2,Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige von Island;
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörige von Venezuela;
    4. Ziffer 4
      Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
      Inhaber von gewöhnlichen Reisepässen des Staates der Vatikanstadt;
    5. Ziffer 5
      Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
    6. Ziffer 6
      Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen;
    7. Ziffer 7
      Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
  2. Absatz 3,Fremde im Sinne von Absatz 2, sind berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.
  3. Absatz 4,Fremde, die nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder auf Grund einer anderen Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, FrG zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.

Anmerkung

Die gesetzliche Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1998
vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 418/1997). Aus dokumentalistischen
Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die
Abkürzung angepaßt.

Schlagworte

Unglücksfall

Gesetzesnummer

10005917

Dokumentnummer

NOR12065083

Alte Dokumentnummer

N4199546467J