Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/1997Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. Sichtvermerke können auch nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 14 Abs. 3 FrG) erteilt werden Paragraph 2, Sichtvermerke können auch nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 14, Absatz 3, FrG) erteilt werden
den in § 3 Abs. 1 Z 1 AufG genannten Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern;den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AufG genannten Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern;
begünstigten Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürgern im Sinne von § 29 Abs. 3 FrG;begünstigten Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürgern im Sinne von Paragraph 29, Absatz 3, FrG;
Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika;
Fremden, für die eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung auf Grund einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 AufG erteilt wurde;Fremden, für die eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AufG erteilt wurde;
Grenzgängern im Sinne der §§ 1 Abs. 3 Z 2 und 13 Abs. 3 AufG, für die eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erteilt wurde.Grenzgängern im Sinne der Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 13 Absatz 3, AufG, für die eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erteilt wurde.
Dokumentnummer
NOR12065084
Alte Dokumentnummer
N4199546468J