Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/1997Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Besondere Regelungen über die Sichtvermerkspflicht
§ 1. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind ausgenommen:Paragraph eins, (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind ausgenommen:
die vom Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladenen Personen sowie deren Begleitung;
Fremde, die in Unglücks- oder Katastrophenfällen im Bundesgebiet Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
Fremden, die gegen ihren Willen mit einem von einer anderen Person geführten Verkehrsmittel in das Bundesgebiet einreisen;
Fremde, die infolge höherer Gewalt in das Bundesgebiet einreisen;
Fremde, die infolge vorübergehender Unterbrechung eines im Ausland gelegenen Verkehrsweges den im Bundesgebiet nächstgelegenen Weg benützen, um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland zu reisen;
Teilnehmer von Sportveranstaltungen, die sich über mehrere Staaten erstrecken, wenn sie im Rahmen dieser Veranstaltung vom Ausland über das Bundesgebiet wieder in das Ausland reisen;
Schiffspersonal und Fahrgäste auf Schiffen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland, wenn sie das Schiff während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht verlassen;
Zugspersonal und Fahrgäste von Eisenbahnzügen im Durchgangsverkehr vom Ausland über das Bundesgebiet in das Ausland, wenn der Eisenbahnzug während der Durchfahrt durch das Bundesgebiet nicht verlassen werden kann;
ausländische Grenzkontrollorgane, die in dienstlichen Angelegenheiten mit österreichischen Grenzkontrollorganen in Verbindung treten.
(2)Absatz 2,Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika;
Staatsangehörige von Island;
Staatsangehörige von Venezuela;
Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber von gewöhnlichen Reisepässen des Staates der Vatikanstadt;
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften.
(3)Absatz 3,Fremde im Sinne von Abs. 2 sind berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.Fremde im Sinne von Absatz 2, sind berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.
(4)Absatz 4,Fremde, die nach Abs. 2 Z 1 bis 5 oder auf Grund einer anderen Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 FrG zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.Fremde, die nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder auf Grund einer anderen Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen sind, bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, FrG zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.
Anmerkung
Die gesetzliche Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1998
vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 418/1997). Aus dokumentalistischen
Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die
Abkürzung angepaßt.
Dokumentnummer
NOR12065083
Alte Dokumentnummer
N4199546467J