Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/1997Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 6. Der Bundesminister für Inneres wird dem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekanntgeben, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich einen Sichtvermerk oder eine Transiterlaubnis benötigen. Paragraph 6, Der Bundesminister für Inneres wird dem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekanntgeben, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich einen Sichtvermerk oder eine Transiterlaubnis benötigen.
Dokumentnummer
NOR12065088
Alte Dokumentnummer
N4199546472J