Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 1. Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 11 500 Schilling je Ware festgelegt. Paragraph eins, Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 11 500 Schilling je Ware festgelegt.
Dokumentnummer
NOR12065136
Alte Dokumentnummer
N4199546950J