Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 2. Die Assimilationsgrenze für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 1 500 000 Schilling pro Jahr festgelegt. Diese Assimilationsgrenze gilt für die Jahre 1995, 1996 und 1997 nicht für die Waren der Zolltarifnummer 2709 und 2710. Paragraph 2, Die Assimilationsgrenze für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 1 500 000 Schilling pro Jahr festgelegt. Diese Assimilationsgrenze gilt für die Jahre 1995, 1996 und 1997 nicht für die Waren der Zolltarifnummer 2709 und 2710.
Dokumentnummer
NOR12065137
Alte Dokumentnummer
N4199546951J