Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 796/1995Bundesgesetzblatt Nr. 796 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Beim Bahnhof Buchs (SG) werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2)Absatz 2,Die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung des Reisenden- und des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen im Straßenverkehr, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt.
Schlagworte
Reisendenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12065403
Alte Dokumentnummer
N4199551938J