Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1995 — BGBl. Nr. 796/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1995 BGBl. Nr. 796/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 796 aus 1995,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1995BGBl. Nr. 796/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfaßt
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar
      • Strichaufzählung
        den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs);
      • Strichaufzählung
        den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expreßgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle;
      • Strichaufzählung
        die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3;
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar
      • Strichaufzählung
        die drei Räume in der Zollhalle auf dem Bahnsteig 3;
      • Strichaufzählung
        den Zollverschlußraum im Nebengebäude nördlich der Zollhalle auf Bahnsteig 3.
  2. Absatz 2,Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005955

Dokumentnummer

NOR12065404

Alte Dokumentnummer

N4199551939J