Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 796/1995Bundesgesetzblatt Nr. 796 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Zone für die Grenzabfertigung im Reisendenverkehr im Bahnhof Buchs umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar
den Bahnsteig 2 mit den Gleisen A 2 und A 3 (für die Lokalzüge Feldkirch-Buchs);
den Bahnsteig 3 mit den Gleisen A 4 und A 5 (für die internationalen Reisezüge) und den für Reisende zugänglichen Teilen der Zollhalle (Telefonkabinen, Wartehalle, Revisionsraum, Seitengänge, Gepäckaufgabevorraum, Toiletten) sowie dem Lagerplatz für Expreßgüter im Nebengebäude nördlich der Zollhalle;
die Unterführung zwischen den Bahnsteigen 2 und 3;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar
die drei Räume in der Zollhalle auf dem Bahnsteig 3;
den Zollverschlußraum im Nebengebäude nördlich der Zollhalle auf Bahnsteig 3.
(2)Absatz 2,Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge nicht auf den Gleisen A 2, A 3, A 4 oder A 5 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig mit den Verbindungswegen als Zone.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12065404
Alte Dokumentnummer
N4199551939J