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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1995 — BGBl. Nr. 796/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1995 BGBl. Nr. 796/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof Buchs (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 796 aus 1995,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1995BGBl. Nr. 796/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Zone für die Grenzabfertigung im Eisenbahngüterverkehr im Bahnhof Buchs umfaßt
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räumlichkeiten, und zwar
      • Strichaufzählung
        die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bahnanlagen und Räume;
      • Strichaufzählung
        die Gleisgruppen A, B und C, die Gleisgruppe O samt Zollrampe, jedoch ohne das Gebäude, die Gleise 1 bis 7 der Gleisgruppe E samt Viehrampe, jedoch ohne das Gebäude, die Gleisgruppe F samt der Freiverladerampe, das Gleis 3 der Gleisgruppe G, das Gleis 4 der Gleisgruppe H und die Gleise 1 bis 10 und 12 der Gleisgruppe L;
      • Strichaufzählung
        einen Lagerplatz im südlichen Teil der Lokalgüterhalle, die Güterhallen Nr. 3, 7a, 11 und 12, jedoch ohne die von den österreichischen und den schweizerischen Bediensteten sowie von den Schweizerischen Bundesbahnen oder den Speditionsfirmen ausschließlich benützten Räume und Raumteile;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege zwischen den Zonenteilen;
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räumlichkeiten, und zwar
      • Strichaufzählung
        die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Räume;
      • Strichaufzählung
        die Amtsräume im 1. Stock im Aufnahmegebäude der Schweizerischen Bundesbahnen südlich des schweizerischen Zollamtes;
      • Strichaufzählung
        einen Archivraum im Keller.
  2. Absatz 2,Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Halle 12 (ohne Inlandplatz) mit Rampe und LKW-Abstellplatz westlich der Halle;
    • Strichaufzählung
      die Hallen 7a und 11 (ohne Inlandplatz) mit Rampe und LKW-Abstellplatz westlich der Hallen;
    • Strichaufzählung
      den Umschlagplatz im Erdgeschoß des Freilagergebäudes samt Rampe und LKW-Abstellplatz nördlich davon;
    • Strichaufzählung
      die direkten Verbindungswege zwischen den Zonenteilen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005955

Dokumentnummer

NOR12065405

Alte Dokumentnummer

N4199551940J