Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
ABSCHNITT A
Durchreise bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge
Artikel 1
Durchreise zum Zwecke der Rückkehr
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Maßgabe dieses Abschnitts die Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina angebracht ist.
(3)Absatz 3,Der Staat des vorübergehenden Aufenthalts verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist.
(4)Absatz 4,Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014
Dokumentnummer
NOR12065469
Alte Dokumentnummer
N4199638137L