Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 298/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 298/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 298/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

ABSCHNITT A
Durchreise bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge

Artikel 1

Durchreise zum Zwecke der Rückkehr

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Maßgabe dieses Abschnitts die Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina angebracht ist.
  3. Absatz 3,Der Staat des vorübergehenden Aufenthalts verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist.
  4. Absatz 4,Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

10005966

Dokumentnummer

NOR12065469

Alte Dokumentnummer

N4199638137L