Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 298/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 298/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 298/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 2

Mehrmalige Durchreisen aus besonderem Anlaß

Die mehrmalige Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen wird unentgeltlich auch zu Besuchszwecken im Zielstaat gestattet. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, aus dem sich die Rückkehrberechtigung in den Staat des vorübergehenden Aufenthalts ergibt. Artikel 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

10005966

Dokumentnummer

NOR12065470

Alte Dokumentnummer

N4199638138L