Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Mehrmalige Durchreisen aus besonderem Anlaß
Die mehrmalige Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen wird unentgeltlich auch zu Besuchszwecken im Zielstaat gestattet. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, aus dem sich die Rückkehrberechtigung in den Staat des vorübergehenden Aufenthalts ergibt. Artikel 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014
Dokumentnummer
NOR12065470
Alte Dokumentnummer
N4199638138L