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Art. 4

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 298/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 298/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 298/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

ABSCHNITT B
Durchbeförderung

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von Personen gemäß Artikel 1 durch ihr Hoheitsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
    1. Ziffer eins
      Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder
    2. Ziffer 2
      sie in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
    3. Ziffer 3
      Die Durchbeförderung der Person kann auch abgelehnt werden, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte.
    In allen Fällen wird von der ersuchenden Vertragspartei bestätigt, daß Durchbeförderungen nicht erfolgen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.
  3. Absatz 3,Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragsparteien ist nicht erforderlich.
  4. Absatz 4,Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträgliche Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

10005966

Dokumentnummer

NOR12065472

Alte Dokumentnummer

N4199638140L