Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 298/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 298/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 298/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 5

Übernahmeverfahren

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 4 ist bei den ersuchten Vertragsparteien schriftlich zu stellen. Der Antrag muß, soweit möglich, die persönlichen Daten des bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlings (Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind und daß keine Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bekannt sind. Ferner müssen der Grenzübergang und der Zeitpunkt der Übergabe sowie im Falle der beabsichtigten Durchbeförderung über einen Flughafen einer anderen Vertragspartei die Flugdaten (Tag, Flugnummer, Flugzeiten) sowie die Daten etwaiger amtlicher Begleitpersonen angegeben werden.
  2. Absatz 2,Die ersuchten Vertragsparteien benachrichtigen unverzüglich schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit Angabe des Grenzübergangs und des Zeitpunkts der Übernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.
  3. Absatz 3,Die Übergabe findet an den Grenzübergängen des jeweiligen Durchgangs- oder Zielstaats durch Vertreter der zuständigen Behörden der ersuchenden oder ersuchten Vertragsparteien statt.

Schlagworte

Durchgangsstaat

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

10005966

Dokumentnummer

NOR12065473

Alte Dokumentnummer

N4199638141L