Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 298/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 298/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 298/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 6

Transportmittel, Begleitung

  1. Absatz eins,Die Durchreise gemäß den Artikeln 1 und 2 wird auch mit eigenen Transportmitteln der Personen gestattet.
  2. Absatz 2,Im Falle des Artikels 4 kann die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei grundsätzlich mit Transportmitteln der ersuchenden Vertragspartei, oder, nach vorheriger Absprache, mit Transportmitteln der ersuchten Vertragspartei erfolgen. Die Transporte werden von Vertretern der zuständigen Behörden begleitet. Zur Regelung der Durchbeförderung und der Übergabe der Personen gestatten die ersuchten Vertragsparteien Vertretern der ersuchenden Vertragspartei die visumfreie Einreise und den visumfreien Aufenthalt.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014

Gesetzesnummer

10005966

Dokumentnummer

NOR12065474

Alte Dokumentnummer

N4199638142L