Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Transportmittel, Begleitung
(1)Absatz eins,Die Durchreise gemäß den Artikeln 1 und 2 wird auch mit eigenen Transportmitteln der Personen gestattet.
(2)Absatz 2,Im Falle des Artikels 4 kann die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei grundsätzlich mit Transportmitteln der ersuchenden Vertragspartei, oder, nach vorheriger Absprache, mit Transportmitteln der ersuchten Vertragspartei erfolgen. Die Transporte werden von Vertretern der zuständigen Behörden begleitet. Zur Regelung der Durchbeförderung und der Übergabe der Personen gestatten die ersuchten Vertragsparteien Vertretern der ersuchenden Vertragspartei die visumfreie Einreise und den visumfreien Aufenthalt.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014
Dokumentnummer
NOR12065474
Alte Dokumentnummer
N4199638142L