Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
ABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 7
Kosten
Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaaten und bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen Kosten gemäß Abschnitten A und B trägt die ersuchende Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014
Dokumentnummer
NOR12065475
Alte Dokumentnummer
N4199638143L