Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des AufenthaltsgesetzesFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1996Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1996,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. September 1996 bis zu 1 375 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.Paragraph eins, (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. September 1996 bis zu 1 375 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2)Absatz 2,Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: 190, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: 200, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: 120, davon höchstens 20 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: 130, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: 150, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: 100, davon höchstens 20 für Schaustellerbetriebe
Tirol: 220, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Vorarlberg: 50
Wien: 215, davon höchstens 65 für Schaustellerbetriebe