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§ 1

Fassungen
15.05.1996 bis 30.09.1996 — BGBl. Nr. 220/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115.05.199630.09.1996 BGBl. Nr. 220/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.05.1996BGBl. Nr. 220/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.1996

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins, (1) Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. September 1996 bis zu 1 375 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

  1. Absatz 2,Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

  Burgenland:        190, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe

  Kärnten:           200, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe

  Niederösterreich:  120, davon höchstens 20 für Schaustellerbetriebe

  Oberösterreich:    130, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe

  Salzburg:          150, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe

  Steiermark:        100, davon höchstens 20 für Schaustellerbetriebe

  Tirol:             220, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe

  Vorarlberg:         50

  Wien:              215, davon höchstens 65 für Schaustellerbetriebe

Gesetzesnummer

10005979

Dokumentnummer

NOR12065570

Alte Dokumentnummer

N4199655519J