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Art. 2

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 406/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 406/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1996,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 406/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Pfronten-Steinach/Schönbichl

  1. Absatz eins,Am Grenzübergang Pfronten-Steinach/Schönbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
  2. Absatz 2,Der örtliche Bereich umfaßt
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        die Bundesstraße 309 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
      • Strichaufzählung
        den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude im Erdgeschoß den Abfertigungsraum (einschließlich der durch eine Glaswand getrennten Abfertigungsplätze für die Bediensteten), alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
      • Strichaufzählung
        im 1. Stock den Sozialraum, den Abstellraum sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
      • Strichaufzählung
        die Abfertigungskabine;
      • Strichaufzählung
        die Pkw-Parkplätze für die Bediensteten;
    2. Litera b
      den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß in der Nordwestecke gelegenen, an den Abfertigungsraum anschließenden Dienstraum.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005984

Dokumentnummer

NOR12065599

Alte Dokumentnummer

N4199656899J