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Art. 3

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 406/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 406/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1996,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 406/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

Niederndorf/Oberaudorf

  1. Absatz eins,Am Grenzübergang Niederndorf/Oberaudorf werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
  2. Absatz 2,Der örtliche Bereich umfaßt
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        die Bundesstraße 172 (Walchsee Straße) von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
      • Strichaufzählung
        den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);
      • Strichaufzählung
        die Abfertigungskabine;
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude im Erdgeschoß alle Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie den in der Nordostecke gelegenen Sozialraum;
    2. Litera b
      die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
      • Strichaufzählung
        im Erdgeschoß den in der Südwestecke gelegenen Raum;
      • Strichaufzählung
        im 2. Stock den in der Nordostecke gelegenen Raum.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005984

Dokumentnummer

NOR12065600

Alte Dokumentnummer

N4199656900J