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Art. 5

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 406/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 406/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1996,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 406/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

Sachrang/Wildbichl

  1. Absatz eins,Am Grenzübergang Sachrang/Wildbichl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
  2. Absatz 2,Der örtliche Bereich umfaßt
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        die Staatsstraße 2093 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
      • Strichaufzählung
        den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude im Erdgeschoß den in der Nordwestecke gelegenen Abfertigungsraum, den an der Südseite gelegenen Sozialraum, einschließlich der dazugehörenden Teeküche sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
    2. Litera b
      den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß in der Südwestecke gelegenen Raum.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005984

Dokumentnummer

NOR12065602

Alte Dokumentnummer

N4199656902J