Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1996Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Schellenberg/Hangendenstein
(1)Absatz eins,Am Grenzübergang Schellenberg/Hangendenstein werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
(2)Absatz 2,Der örtliche Bereich umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Bundesstraße 305 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);
die beiden Abfertigungskabinen;
im Dienstgebäude die Abfertigungshalle, den Durchsuchungsraum, den Sozialraum sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, in der Südostecke gelegenen Raum.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12065603
Alte Dokumentnummer
N4199656903J