Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 594/1996Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Vorübergehende Aussetzung des Abkommens
Jeder Vertragsstaat kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie wegen des Auftretens ansteckender Krankheiten oder Seuchen in benachbarten Gebieten des anderen Vertragsstaates vorübergehend aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hierüber auf diplomatischem Wege unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR12065653
Alte Dokumentnummer
N4199658593J