Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1996 — BGBl. Nr. 594/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1996 BGBl. Nr. 594/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1996BGBl. Nr. 594/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

Mitnahme von Gegenständen

  1. Absatz eins,Die Benützer der Gebietsteile dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch sowie die übliche Wintersportausrüstung mit sich führen. Personen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und gemäß Artikel 4 Absatz 3 dürfen auch die für die Ausübung ihrer Funktionen erforderlichen Fahrzeuge, Ausrüstungen, Geräte und Instrumente mitführen.
  2. Absatz 2,Die Mitnahme anderer Gegenstände über die Staatsgrenze ist verboten. Ausgenommen hievon sind Dienstwaffen der Zollorgane und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, deren Gebrauch jedoch untersagt ist, und Sprengmittel, die von hiezu befugten Personen gemäß Artikel 4 Absatz 3 mitgeführt werden dürfen.
  3. Absatz 3,Die zulässigerweise mitgeführten Gegenstände bleiben frei von Zöllen, Gebühren und sonstigen Abgaben beider Vertragsstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10005988

Dokumentnummer

NOR12065652

Alte Dokumentnummer

N4199658592J