Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 594/1996Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Mitnahme von Gegenständen
(1)Absatz eins,Die Benützer der Gebietsteile dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch sowie die übliche Wintersportausrüstung mit sich führen. Personen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und gemäß Artikel 4 Absatz 3 dürfen auch die für die Ausübung ihrer Funktionen erforderlichen Fahrzeuge, Ausrüstungen, Geräte und Instrumente mitführen.
(2)Absatz 2,Die Mitnahme anderer Gegenstände über die Staatsgrenze ist verboten. Ausgenommen hievon sind Dienstwaffen der Zollorgane und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, deren Gebrauch jedoch untersagt ist, und Sprengmittel, die von hiezu befugten Personen gemäß Artikel 4 Absatz 3 mitgeführt werden dürfen.
(3)Absatz 3,Die zulässigerweise mitgeführten Gegenstände bleiben frei von Zöllen, Gebühren und sonstigen Abgaben beider Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR12065652
Alte Dokumentnummer
N4199658592J