Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.11.1996 — BGBl. Nr. 594/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.1996 BGBl. Nr. 594/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1996BGBl. Nr. 594/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

Benützung der Gebietsteile

  1. Absatz eins,Benützer des Skigebietes, die österreichische oder slowenische Staatsbürger sind oder Staatsangehörige von Drittstaaten, die weder in der Republik Österreich noch in der Republik Slowenien der Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen zur Ausübung des Wintersports in der Zeit vom 15. November bis 15. April von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang die Staatsgrenze zwischen den Grenzzeichen XXVII/264 und XXVII/268 sowie XXVII/273 und XXVII/281 überschreiten. Sie müssen einen Personalausweis oder ein anderes amtlich ausgestelltes, mit Lichtbild versehenes Identitätsdokument mit sich führen.
  2. Absatz 2,Österreichische Staatsbürger und die Staatsangehörigen von Drittstaaten nach Absatz 1 dürfen sich zu diesem Zweck in den Gebietsteilen aufhalten; sie sind jedoch nicht berechtigt, sich über die Abgrenzungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 hinaus auf slowenisches Staatsgebiet zu begeben.
  3. Absatz 3,Im Skigebiet beschäftigten Personen ist der Übertritt der Staatsgrenze ganzjährig gestattet, falls dies wegen Arbeiten an Gebäuden und Anlagen gemäß Artikel 3 erforderlich ist. Sie müssen dabei einen Personalausweis oder ein anderes amtlich ausgestelltes, mit Lichtbild versehenes Identitätsdokument mit sich führen und diese den zuständigen slowenischen Organen auf deren Verlangen vorweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10005988

Dokumentnummer

NOR12065651

Alte Dokumentnummer

N4199658591J