Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 594/1996Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Ausstattung der Gebietsteile
(1)Absatz eins,Alle mit der Ausstattung der Gebietsteile zusammenhängenden Fragen (wie zB die Errichtung von Drahtseilbahnen samt dazugehörigen Gebäuden und Anlagen und deren Benützung sowie die Durchführung der erforderlichen Arbeiten) werden durch gesonderte Vereinbarungen zwischen dem Betreiber des Skigebietes einerseits und den zuständigen slowenischen Behörden bzw. den slowenischen Grundeigentümern andererseits geregelt.
(2)Absatz 2,Die Gebietsteile sind durch deutlich erkennbare Schilder mit zweisprachigen Aufschriften nach der slowenischen Seite hin abzugrenzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR12065650
Alte Dokumentnummer
N4199658590J