Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.11.1996 — BGBl. Nr. 594/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.1996 BGBl. Nr. 594/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1996BGBl. Nr. 594/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Maßgebliche Rechtsordnung und Befugnisse

  1. Absatz eins,In den Gebietsteilen gilt die slowenische Rechtsordnung.
  2. Absatz 2,Für Unfälle und Zwischenfälle in den Gebietsteilen sind die slowenischen Behörden zuständig, jedoch dürfen österreichische Zollorgane und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Ärzte, Sanitäter und sonstige Rettungsmannschaften sowie Feuerwehren auch mit den entsprechenden Fahrzeugen und Hubschraubern die Gebietsteile ohne Voranmeldung und ohne Reisedokumente betreten, um verletzte, erkrankte oder tödlich verunglückte Personen auf österreichisches Staatsgebiet zu befördern sowie erste Hilfe zu leisten, ferner die Gebietsteile ohne Grenzkontrolle wieder verlassen.
  3. Absatz 3,Die slowenischen Organe, die für den Schutz der Staatsgrenze zuständig sind, können die Identität von Personen, die die Staatsgrenze überschreiten, überprüfen sowie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens kontrollieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10005988

Dokumentnummer

NOR12065649

Alte Dokumentnummer

N4199658589J