Rechtstracker.at

§ 108 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10801.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 10801.01.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 10801.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 75/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sonstige Übertretungen

Paragraph 108, (1) Wer

1. Auflagen, die ihm die Behörde

  1. Litera a
    bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
  2. Litera b
    bei Bewilligung der Wiedereinreise
auferlegt hat, mißachtet oder
  1. Ziffer 2
    sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, verwahrt oder
  2. Ziffer 3
    trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
    1. Litera a
      diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
    2. Litera b
      sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder
  3. Ziffer 4
    eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 5, Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

Schlagworte

Durchsetzungsaufschub

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065861

Alte Dokumentnummer

N4199710813I