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§ 32 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 3201.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 75/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 32, (1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, den Behörden (Paragraphen 88, ff) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, daß seine Einholung (Absatz eins,) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065788

Alte Dokumentnummer

N4199710740I