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§ 17 PolKG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 161/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 1701.09.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 1701.10.199731.08.2012 BGBl. I Nr. 104/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 161/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Besonderer Rechtsschutz

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Auf Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die Paragraphen 88, 90 und 91 SPG mit der Maßgabe Anwendung, daß örtlich zuständig das Verwaltungsgericht jenes Landes ist, von dem aus die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Grenze überschritten haben.
  2. Absatz 2,Die Landesverwaltungsgerichte erkennen außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht. Die Paragraphen 88, 90 und 91 SPG gelten.
  3. Absatz 3,Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Sicherheitsbehörden, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zur Landespolizeidirektion jenes Landes statt, in dem eingeschritten worden ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.
  4. Absatz 4,Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Absatz eins, oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40154749