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§ 16 PolKG

Fassungen
ab 01.10.1997 — BGBl. I Nr. 104/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.10.1997 BGBl. I Nr. 104/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 104/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Organe ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Dem Leisten von Amtshilfe (Paragraph 3,) ist gegenüber dem Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Sicherheitsbehörden darauf hin zu wirken, daß ein Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Sicherheitsbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.
  3. Absatz 3,Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Sicherheitsbehörden nach Absatz eins, sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR12066134

alte Dokumentnummer

N4199748188L