Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland ist der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Zollorganen ist der Landespolizeidirektion jenes Landes zuzurechnen, von dem aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.
(2)Absatz 2,Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten, zulässig sind.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.
(4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auch beim Einschreiten im Ausland jene Vorschriften zu beachten, die zur Organisation und Führung der Bundespolizei erlassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR40139259