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§ 2 PolKG

Fassungen
ab 18.07.2017 — BGBl. I Nr. 91/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute18.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 91/2017
§ 201.10.199717.07.2017 BGBl. I Nr. 104/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.07.2017BGBl. I Nr. 91/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.
  2. Absatz 2,Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies
    1. Ziffer eins
      die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol),
    2. Ziffer 2
      das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),
    3. Ziffer 3
      andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß Paragraph 13, zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.
  3. Absatz 3,Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.

Im RIS seit

17.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40194683