Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufenthaltszwecke für die Aufenthaltstitel
§ 4. (1) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:Paragraph 4, (1) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
Familiengemeinschaft mit Studenten
Familiengemeinschaft mit Schüler
Familiengemeinschaft mit Rotationskraft
Selbständiger ohne Niederlassung
Aufenthalt aus humanitären Gründen
vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb
(2)Absatz 2,Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
jeglicher Aufenthaltszweck
Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger
Familiengemeinschaft mit Österreicher
jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb
Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbständiger Erwerb
Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbstätigkeit
Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums
vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb
(3)Absatz 3,Aufenthaltstitel sind als „Aufenthaltserlaubnis'' oder „Niederlassungsbewilligung'' zu bezeichnen; ihnen ist der jeweilige Aufenthaltszweck beizufügen.
Dokumentnummer
NOR12067133
Alte Dokumentnummer
N4199852762L