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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1997 — BGBl. III Nr. 90/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1997 BGBl. III Nr. 90/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1997BGBl. III Nr. 90/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Artikel 40, Absatz 4, des Übereinkommens von 1990:
    1. Litera a
      die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind:
      • Strichaufzählung
        die Angehörigen der Bundesgendarmerie,
      • Strichaufzählung
        die Angehörigen der Bundessicherheitswachekorps,
      • Strichaufzählung
        die Angehörigen der Kriminalbeamtenkorps,
      • Strichaufzählung
        die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden,
    2. Litera b
      unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40, Absatz 6, des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.
  2. Absatz 2,Für die Republik Österreich ist die Behörde nach Artikel 40, Absatz 5, des Übereinkommens von 1990: Die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006037

Dokumentnummer

NOR12066286

Alte Dokumentnummer

N4199763136J