Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Art. 41 Abs. 7 des Übereinkommens von 1990:Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Artikel 41, Absatz 7, des Übereinkommens von 1990:
die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind:
die Angehörigen der Bundesgendarmerie,
die Angehörigen der Bundessicherheitswachekorps,
die Angehörigen der Kriminalbeamtenkorps,
die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden,
unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Art. 41 Abs. 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41, Absatz 10, des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
NOR12066287
Alte Dokumentnummer
N4199763137J