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Anl. 2/01

Fassungen
ab 29.04.1997 — BGBl. III Nr. 38/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/01 heute29.04.1997 BGBl. III Nr. 38/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, eins

Inkrafttretensdatum

29.04.1997BGBl. III Nr. 38/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

TEIL römisch eins
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Ziffer eins „Zugelassene Ausrüstung“ bedeutet die für die Erfüllung der Aufgaben des Inspektionsteams notwendigen Geräte und Instrumente, die vom Technischen Sekretariat in Übereinstimmung mit den von ihm nach Teil römisch zwei Absatz 27 dieses Anhangs ausgearbeiteten Vorschriften anerkannt sind. Der Ausdruck bezieht sich auch auf die von dem Inspektionsteam verwendete Verwaltungsausstattung oder die entsprechenden Aufzeichnungsinstrumente.

Ziffer 2 „Gebäude“ entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in Artikel römisch zwei umfaßt Spezialgebäude und Standardgebäude.

  1. Litera a
    „Spezialgebäude“ bedeutet
    1. Litera i
      jedes Gebäude – einschließlich unterirdischer Bauwerke –, in dem sich eine Spezialausrüstung in einer Herstellungs- oder Füllanordnung befindet;
    2. Sub-Litera, i, i
      jedes Gebäude – einschließlich unterirdischer Bauwerke –, das typische Merkmale aufweist, die es von Gebäuden unterscheiden, welche üblicherweise für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten der Produktion oder des Abfüllens von Chemikalien verwendet werden.
  2. Litera b
    „Standardgebäude“ bedeutet jedes Gebäude – einschließlich unterirdischer Bauwerke –, das nach geltenden Industrienormen für Einrichtungen gebaut ist, die keine in Artikel römisch zwei Absatz 8 Buchstabe a Ziffer bezeichneten Chemikalien oder korrosive Chemikalien produzieren.

Ziffer 3 „Verdachtsinspektion“ bedeutet die Inspektion einer Einrichtung oder eines Standorts im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats, um die ein anderer Vertragsstaat nach Artikel römisch neun Absätze 8 bis 25 ersucht hat.

Ziffer 4 „Bestimmte organische Chemikalie“ bedeutet jede Chemikalie aus der Klasse der Kohlenstoffverbindungen – ausgenommen Kohlenstoffoxide, -sulfide und Metallkarbonate –, die durch ihre chemische Bezeichnung, ihre Strukturformel, falls bekannt, und durch ihre CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisierbar ist.

Ziffer 5 „Ausrüstung“ entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in Artikel römisch zwei umfaßt Spezialausrüstung und Standardausrüstung.

  1. Litera a
    „Spezialausrüstung“ bedeutet
    1. Litera i
      die Prozeßstraße, einschließlich jedes Reaktors oder jeder Ausrüstung für die Produktsynthese, -trennung oder -reinigung, jede unmittelbar für die Wärmeübertragung im letzten Prozeßschritt verwendete Ausrüstung, wie etwa in Reaktoren oder bei der Produktabtrennung, sowie jede sonstige Ausrüstung, die mit einer in Artikel römisch zwei Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalie in Berührung gekommen ist oder wäre, wenn die Einrichtung in Betrieb wäre;
    2. Sub-Litera, i, i
      alle Maschinen zum Abfüllen chemischer Waffen;
    3. iii
      jede sonstige Ausrüstung, die eigens für den Betrieb der Einrichtung als Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen geplant, gebaut oder eingebaut wurde, und zwar im Unterschied zu einer Einrichtung, die nach geltenden kommerziellen Industrienormen für Einrichtungen gebaut wurde, die keine in Artikel römisch zwei Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalien oder korrosive Chemikalien produzieren, wie etwa Ausrüstungen aus hochnickelhaltigen Legierungen oder einem anderen besonders korrosionsbeständigen Werkstoff, Sonderausrüstung für Abfallüberwachung, Abfallbehandlung, Luftfilterung oder Lösungsmittelrückgewinnung, besondere Sicherheitsumhüllungen und Schutzwände, nicht standardmäßige Laboratoriumsausrüstung zum Analysieren toxischer Chemikalien zur Verwendung für chemische Waffen, kundenspezifische Prozeßsteuerpulte oder ausschließlich für die Spezialausrüstung bestimmte Ersatzteile.
  2. Litera b
    „Standardausrüstung“ bedeutet
    1. Litera i
      Produktionsausrüstung, die im allgemeinen in der chemischen Industrie Verwendung findet und nicht zu einer Art Spezialausrüstung gehört;
    2. Sub-Litera, i, i
      sonstige in der chemischen Industrie gewöhnlich verwendete Ausrüstung wie Brandbekämpfungsvorrichtungen, Schutzvorrichtungen und Ausrüstungen zur Sicherheitsüberwachung, medizinische, Laboratoriums- oder Fernmeldeeinrichtungen.

Ziffer 6 „Einrichtung“ im Zusammenhang mit Artikel römisch sechs bedeutet jede Industrieeinrichtung nach folgender Begriffsbestimmung („Werk“, „Betrieb“ und „Anlage“).

  1. Litera a
    „Werk“ (Fabrik) bedeutet die örtlich zusammengefaßte Gesamtheit von einem oder mehreren Betrieben mit allen ihren verschiedenen Verwaltungsebenen, die nur einer Werksleitung unterliegen und eine gemeinsame Infrastruktur haben; dazu gehört unter anderem folgendes:
    1. Litera i
      Verwaltung und sonstige Büros;
    2. Sub-Litera, i, i
      Werkstätten für Reparatur und Wartung;
    3. iii
      medizinische Versorgungseinrichtung;
    4. Sub-Litera, i, v
      Energieversorgung;
    5. Litera v
      zentrales analytisches Laboratorium;
    6. Sub-Litera, v, i
      Forschungs- und Entwicklungslaboratorien;
    7. vii
      zentraler Abwasser- und Abfallbehandlungsbereich;
    8. viii
      Lagereinrichtung.
  2. Litera b
    „Betrieb“ (Produktionseinrichtung, Werkstatt) bedeutet einen verhältnismäßig eigenständigen Bereich, einen entsprechenden Bau oder ein entsprechendes Gebäude, in dem sich eine oder mehrere Anlagen mit Zusatz- und verbundenen Infrastruktureinrichtungen befinden, wie beispielsweise
    1. Litera i
      kleine Verwaltungsabteilungen;
    2. Sub-Litera, i, i
      Lager-/Abwicklungsbereiche für Rohstoffe und Erzeugnisse;
    3. iii
      Abwasser-/Abfallbehandlungs-/-entsorgungsbereich;
    4. Sub-Litera, i, v
      Kontroll-/Analytisches Laboratorium;
    5. Litera v
      Erste-Hilfe-Station mit dazugehöriger ärztlicher Abteilung und
    6. Sub-Litera, v, i
      Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verbringen der gemeldeten Chemikalien und ihrer Vorprodukte beziehungsweise der aus ihnen gebildeten Produkte in das Betriebsgelände, innerhalb des Betriebsgeländes und aus dem Betriebsgelände.
  3. Litera c
    „Anlage“ (Produktionsanlage, verfahrenstechnische Anlage) bedeutet die für die Produktion, Verarbeitung oder den Verbrauch einer Chemikalie notwendigen Kombinationen von Ausrüstungen, einschließlich der Behälter und der Behälterzusammenstellung.

Ziffer 7 „Vereinbarung über die Einrichtung“ bedeutet eine Vereinbarung oder eine Regelung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über eine bestimmte Einrichtung, die nach den Artikeln römisch vier, römisch fünf und römisch sechs der Verifikation vor Ort unterliegt.

Ziffer 8 „Gaststaat“ bedeutet den Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtungen oder Bereiche eines anderen Staates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, befinden, die auf Grund des Übereinkommens einer Inspektion unterliegen.

Ziffer 9 „Inlandsbegleitung“ bedeutet Personen, die von dem inspizierten Vertragsstaat und gegebenenfalls von dem Gaststaat, falls sie dies wünschen, dazu bestimmt werden, das Inspektionsteam während des Inlandsaufenthalts zu begleiten und zu unterstützen.

Ziffer 10 „Inlandsaufenthalt“ bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams an einem Punkt der Einreise bis zu seiner Abreise aus dem Staat von einem Punkt der Einreise.

Ziffer 11 „Erstinspektion“ bedeutet die erste vor Ort vorgenommene Inspektion einer Einrichtung zur Nachprüfung der auf Grund der Artikel römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs und dieses Anhangs abgegebenen Meldungen.

Ziffer 12 „Inspizierter Vertragsstaat“ bedeutet den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet beziehungsweise unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich ein anderer Ort befindet, an dem eine Inspektion auf Grund dieses Übereinkommens stattfindet, oder den Vertragsstaat, dessen Einrichtung oder Bereich im Hoheitsgebiet eines Gaststaats einer solchen Inspektion unterliegt; der Begriff findet jedoch keine Anwendung auf den in Teil römisch zwei Absatz 21 dieses Anhangs bezeichneten Vertragsstaat.

Ziffer 13 „Inspektionsassistent“ bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach Teil römisch zwei Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person, die den Inspektoren bei einer Inspektion oder Besichtigung helfen soll, wie beispielsweise als medizinisches, Sicherheits- und Verwaltungspersonal oder als Dolmetscher.

Ziffer 14 „Inspektionsauftrag“ bedeutet die dem Inspektionsteam vom Generaldirektor für die Durchführung einer bestimmten Inspektion erteilten Anordnungen.

Ziffer 15 „Inspektionshandbuch“ bedeutet die Zusammenstellung der vom Technischen Sekretariat ausgearbeiteten zusätzlichen Verfahren für die Durchführung von Inspektionen.

Ziffer 16 „Inspektionsstätte“ bedeutet jede Einrichtung oder jeden

Bereich, in denen eine Inspektion durchgeführt wird und die in der betreffenden Vereinbarung über die Einrichtung, in dem Inspektionsersuchen oder -auftrag beziehungsweise in dem durch die alternative oder endgültige Außengrenze erweiterten Inspektionsersuchen genau beschrieben sind.

Ziffer 17 „Inspektionsteam“ bedeutet die vom Generaldirektor zur Durchführung einer bestimmten Inspektion beauftragte Gruppe von Inspektoren und Inspektionsassistenten.

Ziffer 18 „Inspektor“ bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach den Verfahren in Teil römisch zwei Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person zur Durchführung einer Inspektion oder Besichtigung nach Maßgabe dieses Übereinkommens.

Ziffer 19 „Mustervereinbarung“ bedeutet ein Schriftstück, das allgemein die Form und den Inhalt einer Vereinbarung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Verifikationsbestimmungen festlegt.

Ziffer 20 „Beobachter“ bedeutet den Vertreter eines ersuchenden Vertragsstaats oder eines dritten Vertragsstaats, der beauftragt ist, eine Verdachtsinspektion zu beobachten.

Ziffer 21 „Außengrenze“ im Fall einer Verdachtsinspektion bedeutet die äußere Grenze der Inspektionsstätte, die entweder durch geographische Koordinaten oder durch Einzeichnen in eine Karte angegeben wird.

  1. Litera a
    „Beantragte Außengrenze“ bedeutet die im Einklang mit Teil römisch zehn Absatz 8 dieses Anhangs festgelegte äußere Begrenzung der Inspektionsstätte;
  2. Litera b
    „alternative Außengrenze“ bedeutet die abweichend von der beantragten Außengrenze von dem inspizierten Vertragsstaat festgelegte Außengrenze der Inspektionsstätte; sie muß den Vorschriften in Teil römisch zehn Absatz 17 dieses Anhangs entsprechen;
  3. Litera c
    „endgültige Außengrenze“ bedeutet die in Verhandlungen zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat nach Teil römisch zehn Absätze 16 bis 21 dieses Anhangs vereinbarte endgültige Außengrenze der Inspektionsstätte;
  4. Litera d
    „gemeldete Außengrenze“ bedeutet die nach den Artikeln römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs gemeldete äußere Begrenzung der Einrichtung.

Ziffer 22 „Inspektionsdauer“ im Sinne des Artikels römisch neun bedeutet den Zeitraum von dem Zeitpunkt an, zu dem das Inspektionsteam Zugang zur Inspektionsstätte hat, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es die Stätte wieder verläßt; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit.

Ziffer 23 „Inspektionsdauer“ im Sinne der Artikel römisch vier, römisch fünf und römisch sechs bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams in der Inspektionsstätte bis zu seiner Abreise von der Inspektionsstätte; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit.

Ziffer 24 „Punkt der Einreise“/„Punkt der Ausreise“ bedeutet einen Ort, der für das Eintreffen des Inspektionsteams im Land zur Durchführung der Inspektionen auf Grund dieses Übereinkommens beziehungsweise für seine Abreise nach Beendigung seines Auftrags bestimmt ist.

Ziffer 25 „Ersuchender Vertragsstaat“ bedeutet einen Vertragsstaat, der nach Artikel römisch neun um eine Verdachtsinspektion ersucht hat.

Ziffer 26 „Tonne“ bedeutet metrische Tonne, d. h. 1 000 kg.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006038

Dokumentnummer

NOR12066268

Alte Dokumentnummer

N4199763117J