Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 29.04.1997 — BGBl. III Nr. 38/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute29.04.1997 BGBl. III Nr. 38/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

29.04.1997BGBl. III Nr. 38/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch zwölf

MASSNAHMEN ZUR BEREINIGUNG EINER LAGE UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER EINHALTUNG DIESES ÜBEREINKOMMENS, EINSCHLIESSLICH SANKTIONEN

  1. Absatz eins,Die Konferenz trifft die in den Absätzen 2, 3 und 4 dargelegten notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten und jede Lage zu bereinigen und zu beheben, die zu dem Übereinkommen im Widerspruch steht. Bei der Prüfung der nach diesem Absatz zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigt die Konferenz alle vom Exekutivrat zu den Fragen vorgelegten Informationen und Empfehlungen.
  2. Absatz 2,Ist ein Vertragsstaat vom Exekutivrat aufgefordert worden, Maßnahmen zur Bereinigung einer Lage zu treffen, die hinsichtlich der Einhaltung dieses Übereinkommens durch den Vertragsstaat Probleme aufwirft, und kommt er der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Konferenz unter anderem auf Empfehlung des Exekutivrats die Reche und Vorrechte des Vertragsstaats aus dem Übereinkommen einschränken oder aussetzen, bis er die notwendigen Schritte unternimmt, um seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen.
  3. Absatz 3,Kann durch Tätigkeiten, die nach diesem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel römisch eins, verboten sind, schwerer Schaden für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entstehen, so kann die Konferenz den Vertragsstaaten gemeinsame Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht empfehlen.
  4. Absatz 4,In besonders schwerwiegenden Fällen bringt die Konferenz die Frage samt sachdienlichen Informationen und Schlußfolgerungen der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006038

Dokumentnummer

NOR12066253

Alte Dokumentnummer

N4199763102J