Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 38/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
ARTIKEL XIIIARTIKEL römisch dreizehn
BEZIEHUNG ZU ANDEREN INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke oder verringere es in irgendeiner Weise die Verpflichtungen eines Staates aus dem am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege und aus dem am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015
Dokumentnummer
NOR12066254
Alte Dokumentnummer
N4199763103J