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Art. 13

Fassungen
ab 29.04.1997 — BGBl. III Nr. 38/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute29.04.1997 BGBl. III Nr. 38/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

29.04.1997BGBl. III Nr. 38/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

BEZIEHUNG ZU ANDEREN INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke oder verringere es in irgendeiner Weise die Verpflichtungen eines Staates aus dem am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichneten Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege und aus dem am 10. April 1972 in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006038

Dokumentnummer

NOR12066254

Alte Dokumentnummer

N4199763103J